
Schuldnerberatung Leipzig
RA Schöneburg
Zweigstelle - Leipzig Tel.: 0341/ 2231 08 31

Prüfung Lohn/Gehaltspfändung
Wenn eine Lohnpfändung bei einem Arbeitgeberzugestellt wird, dann kann das verschiedene Folgen für den Arbeitnehmer haben. In jedem Fall wird das Ansehen des Arbeitnehmers geschädigt und dies gilt es unbedingt zu vermeiden. Sollten Sie davon betroffen sein, dann wenden Sie sich bitte an uns, denn wir können Ihnen helfen sich wirksam mit dem Gläubiger zu einigen. Dies sind erforderlichen Schritte.
Verfahrensablauf
1) Der Gläubiger hat einen vollstreckbaren Titel beim zuständigen Vollstreckungsgericht erwirkt.
2) Er braucht die Adresse des Arbeitgebers, bei dem der Schuldner beschäftigt ist.
3) Nun kann der Gläubiger bei Gericht eine Lohnpfändung beantragen
4) Dem Arbeitgeber wird durch das Vollstreckungsgericht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt.
5) Mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Arbeitgeber erlangt der Gläubiger ein Pfändungspfandrecht an der Entlohnungsforderung des Arbeitnehmers. Hat der Arbeitgeber den Beschluss erhalten, muss er den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens vom Arbeitseinkommen des Schuldners abziehen und an den Gläubiger überweisen. Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, bei der Lohnpfändung mitzuwirken.
6) Innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Pfändungsbeschlusses hat der Arbeitgeber dem Gläubiger Auskunft darüber zu geben, ob er zur Zahlung bereit ist, ob andere Personen Ansprüche auf das Arbeitseinkommen seines Arbeitnehmers geltend machen oder ob bereits andere Pfändungen vorliegen (§ 840 ZPO). Bei falscher Auskunft oder Weigerung macht sich der Arbeitgeber dem Gläubiger gegenüber schadensersatzpflichtig. In der Auskunft an den Gläubiger muss der Arbeitgeber die Entlohnungsansprüche des Schuldners und die pfändbaren Beträge aufführen.
7) Liegen mehrere Pfändungen verschiedener Gläubiger vor, so muss der Arbeitgeber diese in der Reihenfolge ihrer Zustellung berücksichtigen (§ 804 Absatz 3 ZPO).
8) Die Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens hat der Arbeitgeber korrekt durchzuführen, bei Fragen kann er sich an das Vollstreckungsgericht wenden, das den Vollstreckungsbeschluss erlassen hat. Berechnet der Arbeitgeber zu viel, macht er sich gegenüber dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig. Überweist er dem Gläubiger zu wenig, kann dieser von ihm Schadensersatz fordern