
Schuldnerberatung Leipzig
RA Schöneburg
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Rechtsprechungsübersicht Privatinsolvenz -Schuldnerberatung Leipzig
Wichtige Entscheidungen aus den letzten zwölf Monaten – aus Schuldnersicht. Bereitgestellt von der Schuldnerberatung Leipzig.
Konto und Kontoguthaben des Schuldners
Im letzten Jahr ging der BGH ¹ auch auf wichtige Fragen zum Girokonto des Schuldners und dem auf diesem Konto befindende Guthaben ein. Im Urteil vom 21. 2. 2019 (IX ZR 246/17) bestätigt der BGH, dass der reguläre Girokontovertrag eines Schuldners mit Insolvenzeröffnung erlischt. Ob dies auch im Fall eines geführten Pfändungsschutzkontos gilt, mit dieser Frage beschäftigte sich der BGH nicht. Wenn nach der Insolvenzeröffnung das erloschene Girokonto weitergeführt wird, liegt ein neuer Girokontovertrag vor. Dadurch fällt das gesamte Guthaben auf diesem Konto in die Insolvenzmasse. Ausgeschlossen sind Pfändungsschutzkonten oder Konten, die der freigegebenen Selbstständigkeit des Schuldners zuzuordnen ist. Für den Schuldner hat das massefreie Girokonto, was der freigegebenen Selbstständigkeit zuzuordnen ist, eine hohe Wichtigkeit. Die Führung eines massefreien Girokontos gerät häufig bei Banken und Insolvenzverwaltern auf Widerstand. Denn ein massefrei erklärtes Guthaben kann auf einem gesondert gekennzeichneten Konto oder Sparbuch verwahrt werden.
Mit Urteil vom 12.9.2019 (IX ZR 264/18) teilt der BGH mit, dass dem Schuldner sein Guthaben auf dem Konto geschützt ist, wenn das Konto ein Pfändungsschutzkonto ist. Auch wenn es sich um unpfändbares Arbeitseinkommen handelt. Der Schuldner sollte daher schnellstmöglich zu Beginn seiner finanziellen Notlage ein Pfändungsschutzkonto anlegen, auch wenn noch keine Pfändungen vorliegen. Der Schuldner hat Anspruch auf Umwandlung seines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto, eine Pfändung muss nicht vorliegen. (§ 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO ²)
Im Beschluss vom 26.9.2019 (IX ZB 21/1 9) stellt der BGH fest, dass alle Geldeingänge auf dem Pfändungsschutzkonto geschützt sind, aufgrund des Grundfreibetrags (aktuell 1.178,59 €). Ebenso gilt dies, wenn der Sockelfreibetrag durch Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners höher ist. Wenn der Grundfreibetrag nicht überschritten wird, sind Einkommen aus einem Angestelltenverhältnis oder aus Selbstständigkeit, Renten, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Unterhaltsansprüche, Geschenke Dritter oder andere Zahlungseingänge gleich geschützt.
Sollte Sie weitere Fragen zum Thema Pfändungsschutz durch P-Konto haben, so wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei.
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